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7. Überwachung der Dampfkessel

Mit Rücksicht auf die Gefahr, die ein schlecht gebauter oder durch den Betrieb stark abgenutzter oder schlecht behandelter Kessel für die in seiner Nähe befindlichen Personen und Sachen bildet, ist eine Reihe von reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen über Dampfkessel erlassen worden. Zunächst bedarf die Anlage eines Dampfkessels der Genehmigung der Behörde; eine Prüfung der Zeichnungen und Beschreibung der beabsichtigten Anlage geht voraus. Dann wird der Dampfkessel nach seiner Aufstellung, aber bevor er eingemauert ist, einer Druckprobe mit einem Wasserdruck von 5 bar über seiner höchstzulässigen Betriebsspannung (Konzessionsspannung) unterzogen; dabei dürfen sich keine undichten Stellen zeigen.
Während des Betriebes findet regelmäßig eine äußere Untersuchung mindestens alle 2 Jahre, eine innere alle 4 Jahre statt. Der Befund dieser Untersuchungen wird in ein Revisionsbuch eingetragen. Vorgenommen werden die Untersuchungen durch staatliche Beamte oder durch Beamte der Dampfkessel - Überwachungvereine, deren gewissenhafter Tätigkeit es in erster Linie zu verdanken ist, daß die Dampfkesselexplosionen trotz der von Jahr zu Jahr steigenden Zahl von Dampfkesseln immer seltener vorkommen.

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