Satzung
Fassung der
Vereinsatzung mit den Änderungen, die in der Mitgliederversammlung am 27.10.2008
vorgelegt wurden.
Satzung
gültig mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Marburg, VR 3749 am 17.12.2008
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 13.Oktober 1997 gegründete Verein führt den Namen
"Förderverein Dampfmaschinenmuseum Frankenberg e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in 35066 Frankenberg (Eder) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§2: Zweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und kultureller Zwecke.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Gemeinnützigen Museumsgesellschaft Frankenberg mbH in ihren Aufgaben und Zielen.
Dabei fördert der Verein insbesondere die Einrichtung und Unterhaltung eines öffentlichen Museums mit dem Schwerpunkt Dampfmaschinen und andere technische Einrichtungen durch die Aufarbeitung und Instandhaltung von Exponaten, Zusammenarbeit mit Schulen, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen, Vernetzung des Ausstellungsgeländes mit anderen öffentlichen Aktivitäten.
3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, kulturellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
4. Der Verein kann Geschäftsanteile an der Gemeinnützigen Frankenberger Museumsgesellschaft mbH erwerben.§3: Gemeinnützigkeit
1. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
6. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben einen Aufwendungseratzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit die Haushaltslage des Vereins das zulässt.
§4: Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein unter anderem durch:- Mitgliedsbeiträge,
- Geld- und Sachspenden,
- Zuschüsse
- Erlöse von Sammlungen, Werbe- und Verkaufsaktionen,
- sonstige Zuwendungen§5: Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmeerklärung erworben.
3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und ehemalige Vorsitzende
zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Es können auch Nichtmitglieder mit ihrem Einverständnis als Dank und/oder
Anerkennung ihrer besonderen Leistungen für den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet:a) mit schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres,
b) mit Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder sich in sonstiger Weise grob vereinsschädigend verhält.b1) Vor Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem Mitglied rechtlich Gehör zu gewähren.
b2) Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zu übersenden.
b3) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die bei der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig entscheidet.c) mit dem Tode des Mitgliedes
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste nach einem Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages für zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§6: Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, er ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.
2. Die Beitragshöhe ist von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen.
3. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung des Beitrages freigestellt.§7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand§8: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen und wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Frankenberg (Eder), auswärtige Mitglieder werden dann schriftlich (ggf. auch elektronisch)eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Jahresrechnung durch die Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Behandlung von Anträgen
- die Auflösung des Vereins.3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
5. Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen.
6. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen.§9: Vorstand
1. Zum Vorstand des Vereins gehören:- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
- bis zu sechs Beisitzer/innen.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen oder eine Vorstandsfunktion einem anderen
Vorstandsmitglied zu übertragen.
5. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses wünscht. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern und der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Frankenberger Museumsgesellschaft mbH zur Kenntnis zu geben.
8. Bei Bedarf kann die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Museumsgesellschaft Frankenberg mbH mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.§10: Kassenprüfer
Zur Prüfung der Jahresabschlüsse werden zwei Rechnungsprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand des Fördervereins bekleiden.§11: Auflösungsbestimmungen
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinnützige Museumsgesellschaft Frankenberg mbH, die das Vereinsvermögen im Sinne des §2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.§12: Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist 35066 Frankenberg (Eder).§13: Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27.10.2008 geändert worden. Die geänderte Satzung erhält mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.Frankenberg (Eder), 27.10.2008
für der Vorstand:
Klaus Hartmann Manfred Weider
Vorsitzender Schatzmeister